Die schlechtere Bewertung resultiert jedoch daraus, dass ihr technischer Bericht und ihre konstruktiven Lösungen nicht einen gleich hohen Detaillierungsgrad wie diejenigen der Beschwerdegegnerin aufweisen und sich weniger mit den projektspezifischen Anforderungen der hier zu beschaffenden Anlage auseinandersetzen. Die Bewertung der beiden Angebote ist bei diesen Subkriterien insgesamt nicht zu beanstanden und kann nicht als willkürlich bezeichnet werden. 8. Zuschlagskriterium 3 "Erfahrung / Referenzen"