Gestützt auf diese Erklärungen und die bereits in der Auswertungstabelle enthaltenen Kurzbegründungen sind die Bewertungen bei diesen Subkriterien und insbesondere die schlechtere Bewertung des Angebots der Beschwerdegegnerin bei der Mehrzahl der aufgeführten Teilaspekte nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin setzt sich nach gewährter Akteneinsicht in die Auswertungstabelle sowie Zustellen der erwähnten Stellungnahme der H.________ vom 30. Januar 2020 mit der ausführlichen Begründung der Vergabestelle zur vorgenommenen Benotung nicht auseinander und geht nicht auf die einzelnen Teilaspekte ein.