Mit solchen Bewertungsrastern wird der Erfüllungsgrad der kommunizierten Zuschlags- und Subkriterien anhand von weiteren Sub-Subkriterien oder – wie hier – mittels Aufteilung auf verschiedene Teilaspekte beurteilt. Abgesehen von den Zuschlags- und Subkriterien verlangt das bernische Beschaffungsrecht die Bekanntgabe dieser weiteren Bewertungskriterien nicht (vgl. Art. 30 Abs. 2 ÖBV). Auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht keine Pflicht, diese internen Raster zum Voraus bekannt zu geben.31