c) Die Vergabestelle hat – wie oben ausgeführt (E. 7a) – sowohl das Subkriterium "Technischer Bericht" als auch das Subkriterium "Konstruktive Lösung" anhand diverser Teilaspekte bewertet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, was auch die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. So ist es im Rahmen der Auswertung üblich und auch notwendig, die Angebote anhand von detaillierten Bewertungssystemen zu beurteilen. Mit solchen Bewertungsrastern wird der Erfüllungsgrad der kommunizierten Zuschlags- und Subkriterien anhand von weiteren Sub-Subkriterien oder – wie hier – mittels Aufteilung auf verschiedene Teilaspekte beurteilt.