Insgesamt gab es für die Vergabestelle keinen Grund, die Referenzobjekte der Beschwerdegegnerin als ungenügend einzustufen. Im Rahmen des umstrittenen Eignungskriteriums war mindestens eine vergleichbare Hebeanlage gefordert. Es ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Vergabestelle die Eignung der Beschwerdegegnerin im Bereich von Hebeanlagen aller Grössen bejaht hat. Ebenfalls erfüllt sind die weiteren Voraussetzungen dieses Eignungskriteriums, wonach die vergleichbare Hebeanlage in den letzten 15 Jahren erstellt wurde20 und jeweils eine Auskunftsperson bestellerseitig anzugeben ist.