Wie die H.________ zudem richtig ausführt, war bei diesem Eignungskriterium eine "vergleichbare Hebeanlage" gefordert. Als Referenz im Rahmen dieses Eignungskriteriums musste damit nicht zwingend eine Fischanlage ausgewiesen werden. Massgebend waren nach Ansicht der Vergabestelle alle Hebeanlagen, bei welchen bezüglich Engineering und Projektmanagement (Sicherheitsanforderungen, Qualitätsmanagement oder Anforderungen an die Dokumentation etc.) die verlangten Standards einzuhalten waren. Das Angebot der Beschwerdegegnerin enthält zwei weitere Referenzen für Hebeanlagen, nämlich die L.________ in M.________ und A.________.