sich der Offerte der Beschwerdegegnerin entnehmen, dass die bei der vorliegenden Beschaffung aufgeführte Schlüsselperson bei den beiden genannten Fischliften nicht nur als Projektleiter tätig, sondern auch für die Entwicklung des Systems zuständig war. Ebenfalls wird dort festgehalten, dass der Umfang des Projekts bei diesen Referenzen die Erstellung, Lieferung und Montage umfasste.19 Auf diese Angaben durfte die Vergabestelle abstellen. Eine nähere Überprüfung durch die Vergabestelle wäre nur angezeigt gewesen, wenn konkrete Hinweise bestanden hätten, dass die von der Beschwerdegegnerin gemachten Angaben nicht wahr sind (vgl. E. 4c). Solche konkreten Hinweise bestanden vorliegend nicht.