Diese Ausführungen sind für die BVD nachvollziehbar. Es ist plausibel, dass die beiden Referenzobjekte trotz geringerer Hubhöhe im Vergleich zum ausgeschriebenen Projekt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – als vergleichbare Hebeanlagen eingestuft wurden. Anzumerken ist, dass die Hubhöhe des Fischlifts K.________ mit 17 m die Hubhöhe des ausgeschriebenen Lifts von ca. 21 m nur relativ wenig unterschreitet. Woraus die Beschwerdeführerin schliesst, die Planung bzw. das Detailengineering dieser beiden Fischlifte sei nicht von der Beschwerdegegnerin gemacht worden, ist nicht erkennbar. Die Behauptung wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher ausgeführt oder dargelegt.