Die H.________ begründet dies damit, dass viele klassische Stahlwasserbaukompetenzen (etwa die Erstellung von Rechen oder Wehrverschlüssen) bei der vorliegenden Ausschreibung nicht oder nur von untergeordneter Bedeutung sind. Angesichts dieser plausiblen Erklärung ist nachvollziehbar, dass eine entsprechende Referenzliste von Arbeiten im Stahlwasserbau zwar von Interesse ist, aber kein Zulassungskriterium darstellen soll. Vorliegend ist daher einzig zu prüfen, ob die Vergabestelle das umstrittene Eignungskriterium "Technische Leistungsfähigkeit des Anbieters" bei der Beschwerdegegnerin zu Recht als erfüllt betrachtet hat.