Die von der Beschwerdegegnerin als Referenz aufgeführten Lifte würden eine Höhenüberbrückung von gerade mal 5 m bzw. 16 m aufweisen. Damit könnten diese beiden Lifte schon unter diesem Aspekt nicht als genügende Referenzen gelten. Soweit ihr bekannt sei, sei die Planung bzw. das Detailengineering dieser beiden Fischlifte gerade nicht von der Beschwerdegegnerin gemacht worden, was aber für ein genügendes Referenzobjekt erforderlich gewesen wäre.