Schweisskonstruktionen. In der Stellungnahme vom 16. März 2020 ergänzt sie, den Ausführungen der Vergabestelle lasse sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin zwei Fischlifte angefertigt habe, einen für das Kraftwerke B.________ in F.________ und einen für die I.________ in J.________. Nach ihrer Kenntnis seien diese beiden Fischlifte nicht – wie in den Ausschreibungsunterlagen gefordert – von vergleichbarer Grösse. Der ausgeschriebene Lift betrage 21 m und sei damit deutlich grösser als viele bereits erstellte Fischlifte. Die von der Beschwerdegegnerin als Referenz aufgeführten Lifte würden eine Höhenüberbrückung von gerade mal 5 m bzw. 16 m aufweisen.