Teilweise stellt die Beschwerdegegnerin Abklärungen zu Detailausführungen in Aussicht. Die Antworten enthalten jedoch keine Änderungen der Offerte bzw. Projektanpassungen. Entgegen der nicht näher begründeten Annahme der Beschwerdeführerin enthält auch die Frage/Antwort 24 keine Änderung/Anpassung des eingereichten Angebots. Frage/Antwort 26 führte zu einer Korrektur einer von der Beschwerdegegnerin versehentlich gemachten, falschen Angabe bei einer Detailausführung, was im Rahmen der Korrektur von offensichtlichen Schreibfehlern gestützt auf Art. 25 Abs. 2 ÖPV zulässig ist. Insgesamt kann den Ausführungen der H.______