Dabei handelt es sich – wie sich sowohl aus dieser Bestimmung als auch aus der Formulierung in der Ausschreibung eindeutig ergibt – um eine Möglichkeit und nicht um eine Verpflichtung. Die H.________ war damit nicht verpflichtet, mit sämtlichen Anbieterinnen ein Gespräch zur technischen Erläuterung durchzuführen. Wenn sie ein solches Gespräch vorliegend nur mit der Beschwerdegegnerin, nicht aber mit der Beschwerdeführerin durchgeführt hat, so war dies zulässig und die Vergabestelle hat damit nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Anbieterinnen verstossen. Die H.________ hat dieses Unternehmergespräch sodann protokolliert10 und somit die Vorgabe von Art. 26 Abs. 2 ÖBV eingehalten.