c) Vorliegend hat die H.________ die Anbieterinnen bereits in der auf SIMAP publizierten Ausschreibung darauf hingewiesen, dass die Angebote – sofern erforderlich – technisch und kommerziell bereinigt werden.9 Die Vergabestelle wies damit auf die ihr zustehende Möglichkeit gemäss Art. 26 Abs. 1 ÖBV hin, von den Anbieterinnen Erläuterungen im Bezug auf ihre Eignung und ihr Angebot und damit Klarstellungen und Präzisierungen von vorhandenen Offertinhalten im Hinblick auf die Offertbereinigung zu verlangen. Dabei handelt es sich – wie sich sowohl aus dieser Bestimmung als auch aus der Formulierung in der Ausschreibung eindeutig ergibt – um eine Möglichkeit und nicht um eine Verpflichtung.