5/19 BVD 130/2019/9 Offertbereinigung liefern.8 Gemäss Art. 19 und Art. 25 Abs. 2 ÖBV darf ein Angebot nach seiner Einreichung – vorbehältlich der Berichtigung von offensichtlichen Rechnungs- und Schreibfehlern – nicht mehr geändert werden. Verhandlungen zwischen der Auftraggeberin und den Anbieterinnen über Preise, Preisnachlässe und Änderungen des Leistungsinhalts sind unzulässig (Art. 27 Abs. 2 ÖBV).