b) Nach Art. 26 Abs. 1 ÖBV kann die Auftraggeberin von den Anbieterinnen Erläuterungen im Bezug auf ihre Eignung und ihr Angebot verlangen. Mündliche Erläuterungen sind dabei schriftlich festzuhalten (Art. 26 Abs. 2 ÖBV). Die Erläuterungen dürfen nicht dazu dienen, den Inhalt des Angebots nachträglich zu ändern. Aufgrund von Erläuterungsbegehren der Vergabestelle dürfen die betreffenden Anbieterinnen ihr Angebot nicht abändern, sondern nur Klarstellungen und Präzisierungen von vorhandenen Offertinhalten im Hinblick auf die 7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 16 mit Hinweisen.