Der Zweck des Bereinigungsgesprächs sei es gewesen, die technischen Lösungen auf die weitere Entwicklungsfähigkeit hin zu prüfen. Es sei nur darum gegangen, sich hinsichtlich der technischen Qualität und der Erfüllung der gestellten Anforderungen abschliessend zu vergewissern. Dies habe in keiner Weise Einfluss auf die Auswertung oder Bewertung des Angebots gehabt. So seien die gemäss dem Unternehmergespräch weiterentwickelten technischen Lösungen in der technischen Bewertung der Angebotsauswertung nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin könne in diesem Zusammenhang somit auch nicht vorbringen, es sei gegen das Verbot der Nachverhandlung verstossen worden.