Die H.________ entgegnet, sämtliche Anbieterinnen seien mit den Ausschreibungsunterlagen gleichzeitig und transparent darüber informiert worden, dass Angebote – sofern erforderlich – technisch bereinigt werden könnten. Nach der abschliessenden Auswertung und Bewertung der Angebote habe sie von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und mit der Beschwerdegegnerin ein Gespräch zur technischen Bereinigung des Angebots durchgeführt. Ihre Fragen, die Antworten der Beschwerdegegnerin sowie das Gespräch habe sie schriftlich dokumentiert. Der Zweck des Bereinigungsgesprächs sei es gewesen, die technischen Lösungen auf die weitere Entwicklungsfähigkeit hin zu prüfen.