a) Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, es sei ihr ein Gespräch zur technischen Erläuterung ihres Angebots in Aussicht gestellt worden. Trotzdem sei kein solches Gespräch durchgeführt worden. Vielmehr sei die direkte Mitteilung erfolgt, dass eine andere Anbieterin den Zuschlag erhalten habe. Sie könne nicht nachvollziehen, ob bzw. in welcher Form ein solches Gespräch mit der Beschwerdegegnerin durchgeführt worden sei und ob damit die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen eingehalten worden seien.