Die Beschwerdeführerin konnten daher ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen; ihr ist durch die Heilung des Verfahrensmangels kein Nachteil entstanden. Die Gehörsverletzung ist jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.7 3. Bereinigungsgespräch, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen