d) Allerdings hat die H.________ die Begründung für die schlechtere Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin bei den erwähnten Zuschlagskriterien mit der Stellungnahme vom 30. Januar 2020 nachgeliefert. Das Rechtsamt der BVD hat den Verfahrensmangel der ungenügenden Begründung dadurch geheilt, dass es der Beschwerdeführerin diese Stellungnahme der H.________ zustellte, ihr Akteneinsicht in die von der Vergabestelle vorbereiteten Unterlagen gewährte und diese schliesslich Gelegenheit hatte, hierzu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin konnten daher ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen;