schlechter abschnitt als die Beschwerdegegnerin. Die H.________ hat damit die Zuschlagsverfügung ungenügend begründet und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin dagegen aus Art. 26 Abs. 1 ÖBV ableiten, bezieht sich diese Norm doch auf Erläuterungen seitens der Anbieterin, welche von der Auftraggeberin verlangt werden können.