Mittels einer Tabelle gab sie sodann für sämtliche Anbieterinnen die bei den Zuschlagskriterien sowie den dazugehörigen Unterkriterien jeweils erreichten Punkte sowie das Total der Punkte, die daraus folgende Note und die Rangfolge bekannt. Eine nähere Begründung zu den jeweils erreichten Punkten bei den Zuschlagskriterien fehlt in der Zuschlagsverfügung gänzlich. Es trifft zwar zu – wie dies die H.________ vorbringt – dass der Vertraulichkeitsgrundsatz der Begründungspflicht in Vergabeverfahren Grenzen setzt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass auf eine kurze Begründung der vorgenommenen Bewertung verzichtet werden kann.