Detailliertere Angaben, so insbesondere dazu, welche Punkte gefehlt haben sollten, seien ihr nicht mitgeteilt worden. Damit sei die Vorinstanz auch ihrer Verpflichtung zur Erläuterung im Sinne von Art. 26 ÖBV4 nicht nachgekommen. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei daher verletzt worden.