a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Zuschlagsverfügung sei ungenügend begründet und nicht nachvollziehbar. Darin seien nur die von den Anbieterinnen bei den jeweiligen Zuschlagskriterien erreichten Punkte angegeben. Eine Begründung, wie die Punkte erteilt würden, fehle gänzlich. Nachdem sie Erläuterungen verlangt habe, sei ihr einzig die in der Verfügung enthaltene Tabelle mit den in den verschiedenen Kategorien erreichten Punkten vorgelegt und sie sei darauf hingewiesen worden, dass in ihrem Angebot bei der technischen Lösung offenbar Punkte gefehlt hätten. Detailliertere Angaben, so insbesondere dazu, welche Punkte gefehlt haben sollten, seien ihr nicht mitgeteilt worden.