Aufgrund des Zeitpunkts der Verfügung ist die BVD zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen die Zuschlagsverfügung der H.________ zuständig. Es kann damit offen bleiben, ob sie als die für die Wasserkraft zuständige Direktion für das Beschwerdeverfahren betreffend das vorliegende Beschaffungsobjekt auch weiterhin zuständig wäre.