_ ist ein vom Kanton Bern mehrheitlich beherrschtes Sektorunternehmen und stellt damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c ÖBG dar. Die BVD (damals noch BVE) war im Zeitpunkt der angefochtenen Zuschlagsverfügung noch die für den Bereich Energie zuständige Direktion. Erst ab dem 1. Januar 2020 wechselte dieser Bereich zur Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (WEU). Aufgrund des Zeitpunkts der Verfügung ist die BVD zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen die Zuschlagsverfügung der H.________ zuständig.