Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, ihre Beschwerde zu ergänzen und zur Stellungnahme der H.________ vom 30. Januar 2020 Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeergänzung/Stellungnahme der Beschwerdeführerin ging nach erstreckter Frist am 17. März 2020 ein. Dabei hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Anträgen gemäss Beschwerde vom 16. Dezember 2019 fest. Mit Stellungnahme vom 30. März 2020 bestätigte die H.________ die in der Eingabe vom 30. Januar 2020 gestellten Rechtsbegehren, soweit diese noch nicht behandelt worden sind. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen