2/19 BVD 130/2019/9 Unter Kostenfolgen." Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. 4. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2020 hiess das Rechtsamt das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin insofern gut, als ihr Einsicht in einzelne, teilweise anonymisierte Verfahrensakten gewährt wurde. Soweit weitergehend und insbesondere was die Konkurrenzofferten betrifft, wies das Rechtsamt das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin ab.