4. Für den Fall, dass im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens auch die Zuschlagsempfängerin um Akteneinsicht ersuchten sollte, wird beantragt, der Vergabestelle vorgängig die Gelegenheit zu geben, zum Akteneinsichtsgesuch der Zuschlagsempfängerin Stellung zu nehmen und zu Wahrung der Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin eine weiter Kopie des Aktendossiers mit entsprechenden Weglassungen und Abdeckungen einzureichen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).