Soweit die Beschwerdeführerin superprovisorische Massnahmen verlangt, sei auf ihren Verfahrensantrag nicht einzutreten. 3. Der Verfahrensantrag 2 der Beschwerdeführerin auf vollumfängliche Akteneinsicht sei abzuweisen und es sei der Beschwerdeführerin unter Wahrung des Vertraulichkeitsgrundsatzes und der Geschäftsgeheimnisse der Zuschlagsempfängerin lediglich beschränkt Akteneinsicht im Umfang des zu diesem Zweck von der Vergabestelle eingereichten Akteneinsichtsexemplars mit Weglassungen zu gewähren. 4.