6. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, die vollumfänglichen Akten einzureichen und es sei der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren; 7. Es seien das Angebot der Beschwerdeführerin (Beilage 9) sowie alle von der Vorinstanz zu edierenden Unterlagen und Informationen, welche auf das Angebot der Beschwerdeführerin Bezug nehmen, gegenüber der Zuschlagsempfängerin vertraulich zu behandeln; 8. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, zur Beschwerdeantwort sowie zu den Akten der Vorinstanz Stellung zu nehmen; 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz."