4. Subeventualiter sei die Vergabeverfügung der Vorinstanz vom 5. Dezember 2019 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Leistungen aufgrund einer erneuten korrekten Bewertung der Angebot zu vergeben; 5. Subsubeventualiter sei die Vergabeverfügung der Vorinstanz vom 5. Dezember 2019 aufzuheben und das Vergabeverfahren sei neu durchzuführen; 6. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, die vollumfänglichen Akten einzureichen und es sei der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren;