"1. Der Beschwerde sei zuerst superprovisorisch und danach definitiv die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 2. Es sei die Vergabeverfügung der Vorinstanz vom 5. Dezember 2019 aufzuheben, das Angebot der Zuschlagsempfängerin auszuschliessen und der Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen; 3. Eventualiter sei die Vergabeverfügung der Vorinstanz vom 5. Dezember 2019 aufzuheben und der Beschwerdeführerin der Zuschlag zu erteilen; 4. Subeventualiter sei die Vergabeverfügung der Vorinstanz vom 5. Dezember 2019 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Leistungen aufgrund einer erneuten korrekten Bewertung der Angebot zu vergeben;