e) Insgesamt verstiess die Vergabestelle nicht gegen das Beschaffungsrecht, wenn sie das Angebot der Beschwerdegegnerin zuliess und diesem den Zuschlag erteilte. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Damit wird der Zuschlag an die Beschwerdegegnerin bestätigt. 13 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., 1997, Art. 19 N. 3. 14 Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV; BSG 731.21). 5/7 Kanton Bern BVD 130/2019/8 Canton de Berne 4. Kosten