d) Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte fehlende Kostendeckung beim Angebot der Beschwerdegegnerin kann – wie bereits ausgeführt (E. 4c) – beschaffungsrechtlich nicht zum Ausschluss dieses Angebots führen. Die diesbezüglichen Vorbringen würden daher – selbst wenn diese berechtigt wären – nichts an der Rechtmässigkeit des Zuschlags an die Beschwerdegegnerin ändern. Das AGG als Vergabestelle war daher auch nicht gehalten, dies im Rahmen des Beschaffungsverfahrens näher zu überprüfen. Eine solche Überprüfung wäre im Vergabeverfahren gestützt auf die dort vorhandenen Informationen auch kaum möglich.