dieser Mängel ausgeschlossen oder schlechter bewertet, nicht wegen des niedrigen Preises.12 c) Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Beschwerdegegnerin vom Vergabeverfahren auszuschliessen. Sie legt jedoch nicht dar, welcher Ausschlussgrund der abschliessenden Liste von Art. 24 Abs. 1 ÖBV erfüllt sein sollte. Es liegen weder Anhaltspunkte für ein unlauteres Angebot noch solche für einen anderen Ausschlussgrund im Sinne dieser Bestimmung vor. Das Einreichen eines Angebots unter den Gestehungskosten stellt nach dem Gesagten kein Ausschlussgrund dar.