Unterangebote sind heute daher kaum verpönt, sondern werden in den Grenzen des lauteren Wettbewerbs toleriert. Unlauter ist ein Angebot, wenn der Unternehmer die Differenz zu kostendeckenden Preisen mit illegalen Mitteln deckt, etwas durch Verletzung von Gesamtarbeitsverträgen oder durch Verwendung von Einsparungen, die aus Steuer- oder Abgabehinterziehungen, Missachtung von Sicherheitsvorschriften oder Ähnlichem resultieren.11 Bestehen Zweifel an der Einhaltung der Eignungs- und Zuschlagsbedingungen, etwa weil das Angebot ungewöhnlich niedrig ist, kann die Vergabestelle ergänzende Erkundigungen einholen.