90 Abs. 1 GV10 schliessen, welche die Leistungen der Gemeinde (und damit auch von Unternehmen in der Hand der Gemeinden) in Konkurrenz zu den Privaten regelt. Die Beschwerdeführerin durfte damit im vorliegenden Vergabeverfahren ein Angebot einreichen. 4. Ausschluss vom Vergabeverfahren, fehlende Kostendeckung