1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Abbruchverfügung des AGG vom 17. September 2019 wird bestätigt. 2. Das Verfahren betreffend die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten werden insgesamt auf Fr. 4'000.00 festgelegt. Davon werden der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 je Fr. 2'000.00 zur Bezahlung auferlegt. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4 Es werden keine Parteikosten gesprochen.