21 Abs. 3 GebV). Dementsprechend werden die Pauschalen auf je zwei Drittel, d.h. Fr. 2'000.00 reduziert. Damit betragen die Verfahrenskosten Fr. 4'000.00. Bei diesem Verfahrensausgang gelten sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 als unterliegend. Sie haben die Verfahrenskosten zu gleichen Teilen zu tragen, weshalb ihnen Verfahrenskosten von je Fr. 2'000.00 aufzuerlegen sind. e) Da die Beschwerdeführerinnen unterliegen, haben sie keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). III. Entscheid