aufgrund des geringen Aufwands weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. c) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf die von der Beschwerdeführerin 1 beantragten Beweismittel (Parteibefragung, Zeugeneinvernahmen) konnte daher verzichtet werden, da von diesen keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten waren. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.35