allfällige zivilrechtliche Haftungsfragen sind nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch die BVD zu beurteilen. Damit ist die Abbruchverfügung des AGG zu bestätigen und die beiden Beschwerden abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. b) Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt es sich, über die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Diese werden mit der Fällung des vorliegenden Entscheides gegenstandslos. Das diesbezügliche Verfahren ist abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Was die superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung in der ersten Verfügung vom 2. Oktober 2019 betrifft, so werden