7. Zusammenfassung, Gesuche um aufschiebende Wirkung, Beweismittel und Kosten a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die eingegangenen Angebote preislich erheblich über den von der Vergabestelle im Voraus ermittelten Kosten liegen und damit ein wichtiger Grund für den provisorischen Abbruch des Vergabeverfahrens vorlag. Die angefochtene Abbruchverfügung erweist sich daher als rechtmässig. Die Frage des Verschuldens bzw. der Vorhersehbarkeit spielt für die Beurteilung dieser Frage keine Rolle; allfällige zivilrechtliche Haftungsfragen sind nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch die BVD zu beurteilen.