Selbst wenn die Vergabestelle den Abbruchgrund pflichtwidrig übersehen, in Kauf genommen oder gar herbeigeführt haben sollte, ändert dies daher nichts an der vergaberechtlichen Rechtmässigkeit des Abbruchs. Ein rechtmässiger Verfahrensabbruch kann im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren nicht als rechtswidrig bezeichnet werden. Ob eine zivilrechtliche Haftung greift, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern ist durch die zuständigen Zivilgerichte zu beurteilen. Es steht den Beschwerdeführerinnen offen, ihre Vorbringen in diesem Zusammenhang auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Vorliegend ist auf diese Rügen nicht einzutreten.