Diese Ansicht überzeugt. Ein allfälliges unsorgfältiges Handeln bzw. eine allfällige Vorhersehbarkeit im Zusammenhang mit einem Abbruch ist im Abbruchbeschwerdeverfahren nicht relevant (vgl. E. 2). Für die Frage der vergaberechtlichen Zulässigkeit des Abbruchs ist nur erheblich, ob dieser auf einem wichtigen Grund beruht und damit im öffentlichen Interesse erfolgt. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt (vgl. E. 5). Selbst wenn die Vergabestelle den Abbruchgrund pflichtwidrig übersehen, in Kauf genommen oder gar herbeigeführt haben sollte, ändert dies daher nichts an der vergaberechtlichen Rechtmässigkeit des Abbruchs.