Rechtmässigkeit des Abbruchs längst nicht in jedem Fall auch eine Freiheit der Auftraggeberin von jeder Haftung bzw. ein Fehlen jeglichen Rechtsschutzes für die Anbieter. Allein, Letztere haben ihr Recht diesfalls anderswo als im Vergaberecht zu suchen: Insbesondere die zivilrechtliche culpa in contrahendo, die rücksichtlich dessen Besonderheiten auch im öffentlichen Vergabeverfahren greift, bietet den Anbietern bei vergaberechtskonformen Abbrüchen einen angemessenen Haftungsschutz."