scheitert […]. Daher können Fehler der Verfahrenseinleitung keine Rechtswidrigkeit des Abbruchs implizieren. Damit ist indes noch nichts über die Haftung der Auftraggeberin in solchen Fällen gesagt […]: Die Sanktionierung dieser Fehler ist allerdings nicht im Vergaberecht, sondern in der zivilrechtlichen Culpa-Haftung zu suchen. Das heisst zum Beispiel: Hat die Vergabestelle die Beschaffungskosten wesentlich tiefer eingeschätzt als das günstigste Angebot, ist dies ein sachlicher Grund, und ein Abbruch ist vergaberechtlich zulässig. Geht die Fehleinschätzung auf treuwidrige Unsorgfalt zurück, kommt eine Haftung aus culpa in contrahendo in Betracht.