Bei diesen Fällen handelte es sich jedoch um definitive Verfahrensabbrüche. Vorab ist es daher fraglich, ob diese Rechtsprechung überhaupt auf provisorische Verfahrensabbrüche wie den vorliegenden anwendbar ist. Dies kann jedoch offen bleiben, da dieser Rechtsprechung ohnehin nicht gefolgt werden kann. So ist vielmehr der Ansicht von Beyeler zu folgen, welcher in Abweichung zu dieser Meinung zu folgendem Schluss kam34: