b) Die von den Beschwerdeführerinnen erwähnte Rechtsprechung33 verlangt, dass auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Abbruch zu prüfen bleibt, ob die dafür angeführten Umstände vorhersehbar bzw. durch unsorgfältige Planung von der Vergabestelle selber herbeigeführt wurden. Bei solchermassen von der vergebenden Behörde zu verantwortenden Umständen sei daher die Rechtswidrigkeit des Abbruchentscheids festzustellen, selbst wenn der Behörde keine Handlungsalternative zur Verfügung stand. Bei diesen Fällen handelte es sich jedoch um definitive Verfahrensabbrüche.